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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PMG 1997 §12 Abs10;Rechtssatz
Der Anmeldepflicht nach § 3 Abs. 4 PMG 1997 unterliegen nur gemäß § 12 Abs. 10 PMG 1997 zugelassene Pflanzenschutzmittel. Gemäß dieser Bestimmung sind Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat, der seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 9 PMG 1997 angeführt ist, zum In-Verkehr-Bringen zugelassen sind, zugelassene Pflanzenschutzmittel nach dem PMG 1997, soweit sie in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden. Seit 1. April 1998 steht die auf Grund des § 12 Abs. 2, 3, 4, 7 und 9 PMG 1997 erlassene Gleichstellungsverordnung Bundesrepublik Deutschland, BGBl. II Nr. 109/1998, in Kraft, mit welcher diese unter bestimmten Bedingungen als Mitgliedstaat gemäß § 12 Abs. 9 PMG 1997 bestimmt wird.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070159.X02Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013