RS Vwgh 2008/4/24 2007/07/0124

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Veröffentlicht am 24.04.2008
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/05 Pflanzenschutz Schädlingsbekämpfung

Norm

PMG 1997 §30 Abs1;
PMG 1997 §30 Abs2;
PMG 1997 §34 Abs1 Z1 litf;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Eine Pflicht zur Namhaftmachung eines Stellvertreters oder Beauftragten kennt das PMG 1997 nicht. Vielmehr fordert § 30 Abs 2 PMG 1997, dass Geschäfts- und Betriebsinhaber dafür zu sorgen haben, dass die in Abs 1 legcit genannten Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten erfüllt werden. Wie die Erfüllung dieser Pflichten im Einzelfall auszusehen hat, bestimmt das PMG 1997 nicht und kann diese auch in anderer Form als durch die Namhaftmachung eines Stellvertreters oder Beauftragten erfolgen. Dies bleibt daher den jeweiligen Geschäfts- und Betriebsinhabern überlassen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070124.X05

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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