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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PMG 1997 §30 Abs1;Rechtssatz
Eine Pflicht zur Namhaftmachung eines Stellvertreters oder Beauftragten kennt das PMG 1997 nicht. Vielmehr fordert § 30 Abs 2 PMG 1997, dass Geschäfts- und Betriebsinhaber dafür zu sorgen haben, dass die in Abs 1 legcit genannten Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten erfüllt werden. Wie die Erfüllung dieser Pflichten im Einzelfall auszusehen hat, bestimmt das PMG 1997 nicht und kann diese auch in anderer Form als durch die Namhaftmachung eines Stellvertreters oder Beauftragten erfolgen. Dies bleibt daher den jeweiligen Geschäfts- und Betriebsinhabern überlassen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070124.X05Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.05.2015