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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Erkrankung einen Wiedereinsetzungsgrund nur dann darstellt, wenn diese einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hatte und so plötzlich und so schwer auftrat, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage war, die nach Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen. Auch wenn, wie der Beschwerdevertreter behauptet, seine Erkrankung plötzlich aufgetreten sein sollte, folgt aus seinem Vorbringen und seinem Verhalten im Zuge der behaupteten Erkrankung, dass er nicht arbeitsunfähig war und dass daher keine Dispositionsunfähigkeit vorlag, die ihn gehindert hätte, an der Verhandlung teilzunehmen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004 Zl. 2003/05/0246) bzw. der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters -
entgegen zu wirken (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. November 2007, Zl. 2007/21/0308). Nicht die subjektive Einschätzung der Erkrankung ist für die Unabwendbarkeit des Hindernisses, bei der Verhandlung zu erscheinen, maßgebend, sondern die objektivierbare Gebotenheit aus medizinischer Sicht, der Verhandlung fern zu bleiben, welche sich aus der Art und Schwere der Erkrankung ergibt, die grundsätzlich anhand medizinischer Befunde und hievon abgeleiteter ärztlicher Schlussfolgerungen zu finden sein wird (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. September 1999, Zl. 99/17/0313).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050088.X01Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
11.03.2009