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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass ein minderer Grad des Versehens, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht hindert, nur dann vorliegt, wenn ein Fehler begangen wird, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft (vgl. den hg. Beschluss vom 11. November 1997, Zl. 96/01/0725). Nun müssen besondere Umstände dafür vorliegen, wenn ein zur Behandlung und Beantwortung von behördlichen Schriftstücken zuständiger Sachbearbeiter entgegen einer eindeutigen Angabe in der Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides eine falsche Frist vormerkt, um ein solches Versehen als einen Fehler im Rahmen eines bloß minderen Grades des Versehens zu werten. Liegen solche besonderen Umstände nicht vor und werden sie nicht einmal behauptet, so kann nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die Behörde erster Instanz von nicht bloß einem minderen Grad des Versehens beim Sachbearbeiter der Beschwerdeführerin ausging. Dasselbe gilt auch für den von der Beschwerdeführerin in der Folge als Vertreter betrauten Architekten (vgl. dazu, dass ein Verschulden des Machthabers einem Verschulden des Vertretenen hier gleichzusetzen ist; letzterer muss sich ein Verschulden des Machthabers zurechnen lassen, etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. Oktober 1993, Zl. 93/01/0673, und vom 23. März 1999, Zl. 99/02/0023). Auch die Auffassung der belangten Behörde, dass der Wiedereinsetzungsantrag verspätet war, weil der Vertreter der Beschwerdeführerin offensichtlich schon am 13. März 2003 einen früheren Fristablauf, als vom Sachbearbeiter angenommen, erkannt hatte, kann nicht als rechtswidrig angesehen werden, weil sich die Beschwerdeführerin auch die Kenntnis ihres Vertreters, des Architekten, hinsichtlich des Beginns der Wiedereinsetzungsfrist zurechnen lassen muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004060031.X01Im RIS seit
19.06.2008Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009