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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/21/0330 E 30. Jänner 2007 RS 3(hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Das in § 55 Abs. 1 iVm den §§ 51, 52 und 54 NAG 2005 genannte Niederlassungsrecht ist unmittelbar im Gemeinschaftsrecht begründet und wird daher innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert. Von daher geht der Verweis des § 87 FrPolG 2005, demzufolge für Familienangehörige von nicht freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern (§ 2 Abs. 4 Z 12 FrPolG 2005) die Bestimmungen der "§§ 85 Abs. 2 und 86" gelten, soweit er formal auch § 86 Abs. 2 FrPolG 2005 umfasst, ins Leere, weil auf diesen Personenkreis von vornherein die das gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsrecht deklarierenden Bestimmungen der §§ 51, 52 und 54 NAG 2005 keine Anwendung finden. Auch die Erläuterungen (952 BlgNR, 22 GP, 106f und 143) geben keine Grundlage für eine sinnvolle Anwendung des § 86 Abs. 2 FrPolG 2005 auf den im § 87 FrPolG 2005 genannten Personenkreis.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006180390.X01Im RIS seit
02.07.2008Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009