RS Vwgh 2008/5/19 2006/18/0390

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §85 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs2;
FrPolG 2005 §86;
FrPolG 2005 §87;
NAG 2005 §51;
NAG 2005 §52;
NAG 2005 §54;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/21/0330 E 30. Jänner 2007 RS 3(hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Das in § 55 Abs. 1 iVm den §§ 51, 52 und 54 NAG 2005 genannte Niederlassungsrecht ist unmittelbar im Gemeinschaftsrecht begründet und wird daher innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert. Von daher geht der Verweis des § 87 FrPolG 2005, demzufolge für Familienangehörige von nicht freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern (§ 2 Abs. 4 Z 12 FrPolG 2005) die Bestimmungen der "§§ 85 Abs. 2 und 86" gelten, soweit er formal auch § 86 Abs. 2 FrPolG 2005 umfasst, ins Leere, weil auf diesen Personenkreis von vornherein die das gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsrecht deklarierenden Bestimmungen der §§ 51, 52 und 54 NAG 2005 keine Anwendung finden. Auch die Erläuterungen (952 BlgNR, 22 GP, 106f und 143) geben keine Grundlage für eine sinnvolle Anwendung des § 86 Abs. 2 FrPolG 2005 auf den im § 87 FrPolG 2005 genannten Personenkreis.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006180390.X01

Im RIS seit

02.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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