RS Vwgh 2008/5/20 2008/11/0068

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §23 Abs3;
FSG 1997 §23;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Sonderbestimmungen für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung auf Grund einer ausländischen Lenkberechtigung finden sich im § 23 FSG 1997. Unter welchen Voraussetzungen auf Grund einer in einem Nicht-EWR-Staat (hier Nigeria) erteilten Lenkberechtigung eine österreichische Lenkberechtigung zu erteilen ist, ist im § 23 Abs. 3 FSG 1997 geregelt. Danach ist die primäre Voraussetzung, dass der betreffende Bewerber um eine österreichische Lenkberechtigung Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist. Maßgebend für die Entscheidung der Berufungsbehörde ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides. Dass für die Bewerber um eine österreichische Lenkberechtigung auf Grund einer ausländischen Lenkberechtigung Anderes gälte, findet sich weder im § 23 noch in anderen Regelungen des Führerscheingesetzes. Daher ist in dem Fall, dass der Bewerber über eine in einem Nicht-EWR-Staat erteilte Lenkberechtigung verfügte, darauf abzustellen, ob er zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides Besitzer einer gültigen ausländischen Lenkberechtigung war. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine "Umschreibung" gemäß § 23 Abs. 3 FSG 1997 nur im gleichen Berechtigungsumfang erfolgen kann (hier: die in Nigeria erteilte Lenkberechtigung war bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erloschen).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008110068.X01

Im RIS seit

07.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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