Logo JUSLINE GmbH

     jusline.at - Startseite   -  Aktuelle Position:     Erstanmeldung

Samstag, 26. Mai 2012

Bookmark and Share

zum StVO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
vorheriger Paragraf nächster Paragraf
§ 94b StVO Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder der Bundespolizeibehörde ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde

a) für die Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn,

b) für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,

c) für die Entfernung von Hindernissen (§ 89a) mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a,

d) für Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,

e) für die Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen nach § 96 Abs. 7,

f) für die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a),

g) für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes (§ 101),

h) für die Feststellung von unfallverhütenden Maßnahmen gemäß § 96 Abs. 1.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ferner Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes für Personen, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben

a) für die Ausstellung eines Gehbehindertenausweises nach § 29b Abs. 1 und

b) für die Erteilung einer Bewilligung sowie die Ausstellung eines Radfahrausweises nach § 65 Abs. 2.

 

[Hinweis] [Druckversion]


 Kommentar zu § 94b StVO

Sie können zu § 94b StVO einen eigenen Kommentar verfassen.
Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an:



[Wie kommentiere ich?]  [Kommentieren testen]  [Kommentar hinzufügen]


 Entscheidungen zu § 94b StVO
Entscheidungen zu § 94b StVO
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
  •  Entscheidungen des VfGH (seit 01/1980)
  •  Entscheidungen des UVS (seit 01/1991)
Entscheidungen zu § 94b Abs. 1 StVO
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
  •  Entscheidungen des VfGH (seit 01/1980)
  •  Entscheidungen des UVS (seit 01/1991)


 Forum (Beiträge, Fragen) zu § 94b StVO

Sie können zu § 94b StVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an:

[Diskussion starten]



KontaktImpressumAGB