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Samstag, 26. Mai 2012

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zum AktG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 8a AktG Ausgabebetrag der Aktien
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
(1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden.

(2) Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig.

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