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Samstag, 26. Mai 2012

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zum ZDG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 71 ZDG (BGBl. Nr. 344/1981, Art. II Z 4)
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

Während des Zivildienstes sind folgende vorbeugende Maßnahmen ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder während des Zivildienstes ausgesprochen worden sind, außer Wirksamkeit gesetzt:

1. Weisungen nach § 50 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Jugendgerichtsgesetz 1961, BGBl. Nr. 278, soweit ihre Einhaltung mit dem Dienst unvereinbar ist;

2. gerichtliche Erziehungsmaßnahmen, soweit sie mit dem Dienst unvereinbar sind.

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