§ 70 ZDG Subsidiaritätsklausel

ZDG - Zivildienstgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 60 bis 68 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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