(1) Der Wirkungsbereich der Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 ergibt sich, soweit nicht Abs. 2 anderes bestimmt, aus den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an den gleichnamigen Universitäten eingerichteten Studien und Forschungseinrichtungen. (2) Der Wirkungsbereich der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck ergibt sich aus den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an den Medizinischen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck eingerichteten Studien und Forschungseinrichtungen. (3) Änderungen der Wirkungsbereiche der Universitäten sind nur im Wege der Leistungsvereinbarungen gemäß § 13 oder durch Verordnung der Bundesregierung gemäß § 8 zulässig. |