§ 63 UrhG Lieferungswerke

UrhG - Urheberrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Bei Werken, die in mehreren Bänden, Teilen, Lieferungen, Nummern oder Episoden veröffentlicht werden und bei denen die Veröffentlichung die für den Beginn der Schutzfrist maßgebende Tatsache darstellt, wird die Schutzfrist von der Veröffentlichung jedes einzelnen Bestandteils berechnet.

In Kraft seit 01.04.1996 bis 31.12.9999
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