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Samstag, 26. Mai 2012

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zum ZPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 616 ZPO Verfahren
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Das Verfahren über die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, das Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.

(2) Auf Antrag einer Partei kann die Öffentlichkeit auch ausgeschlossen werden, wenn ein berechtigtes Interesse daran dargetan wird.




Anm. d. Red.:

Das Gesetz wird in der ursprünglichen Fassung des Kundmachungsdatums wiedergegeben. Es weist daher die damalige Schreibweise auf.
[Hinweis] [Druckversion]


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