(1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, 1. in erster Instanz dem Militärkommando und 2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
(2) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten. (3) (aufgehoben) |