(1) Die Rekursfrist beträgt 14 Tage. Richtet sich der Rekurs gegen einen Endbeschluss oder einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs. 1 Z 2, so beträgt die Rekursfrist jedoch vier Wochen. Die Rekursfrist kann nicht verlängert werden. (2) Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung. (3) Der § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Anm. d. Red.: Das Gesetz wird in der ursprünglichen Fassung des Kundmachungsdatums wiedergegeben. Es weist daher die damalige Schreibweise auf. |