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Samstag, 26. Mai 2012

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zum KJBG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 4 KJBG Begriff der Kinderarbeit
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Als Kinderarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art.

(2) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung von Kindern, die ausschließlich zu Zwecken des Unterrichts oder der Erziehung erfolgt, und die Beschäftigung eigener Kinder mit leichten Leistungen von geringer Dauer im Haushalt. (BGBl. Nr. 113/1962, Art. I Z 3)

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Entscheidungen zu § 4 Abs. 1 KJBG
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
  •  Entscheidungen des UVS (seit 01/1991)


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