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Samstag, 26. Mai 2012

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zum WG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 47 WG Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Wer einen Soldaten durch Gewalt oder Drohung oder Einschüchterung oder Verletzung an der Ehre zu nötigen sucht, einer politischen Vereinigung beizutreten oder aus einer solchen auszutreten, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
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