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Mittwoch, 22. Mai 2013

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zum ABGB Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 46 ABGB Rechtliche Wirkung des Rücktrittes vom Eheverlöbnisse
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2013)
Nur bleibt dem Theile, von dessen Seite keine gegründete Ursache zu dem Rücktritte entstanden ist, der Anspruch auf den Ersatz des wirklichen Schadens vorbehalten, welchen er aus diesem Rücktritte zu leiden beweisen kann.


Anm. d. Red.:

Das Gesetz wird in der ursprünglichen Fassung des Kundmachungsdatums wiedergegeben. Es weist daher die damalige Schreibweise auf.
[Hinweis] [Druckversion]


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  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)


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