Logo JUSLINE GmbH

     jusline.at - Startseite   -  Aktuelle Position:     Erstanmeldung

Freitag, 25. Mai 2012

Bookmark and Share

zum StPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
vorheriger Paragraf nächster Paragraf
§ 435.
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
(1) Über die Anwendung der in den §§ 21 Abs. 2, 22, 23 und 220b StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen ist in der Regel (§ 441) im Strafurteil zu entscheiden.

(2) Die Anordnung der Unterbringung in einer der in diesen Bestimmungen genannten Anstalten oder ihr Unterbleiben sowie die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes oder deren Unterbleiben bilden einen Teil des Ausspruches über die Strafe und können zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung angefochten werden.

[Hinweis] [Druckversion]


 Kommentar zu § 435 StPO

Sie können zu § 435 StPO einen eigenen Kommentar verfassen.
Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an:



[Wie kommentiere ich?]  [Kommentieren testen]  [Kommentar hinzufügen]


 Entscheidungen zu § 435 StPO
Entscheidungen zu § 435 StPO
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
Entscheidungen zu § 435 Abs. 1 StPO
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
Entscheidungen zu § 435 Abs. 2 StPO
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
Entscheidungen zu § 435 Abs. 3 StPO
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)


 Forum (Beiträge, Fragen) zu § 435 StPO

Sie können zu § 435 StPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an:

[Diskussion starten]



KontaktImpressumAGB