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Freitag, 25. Mai 2012

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zum JGG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 40 JGG Mitwirkung des Bewährungshelfers
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Ist dem Beschuldigten bereits ein Bewährungshelfer bestellt, so hat dieser das Recht, an den in § 49 Z 10 StPO genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen teilzunehmen und dort gehört zu werden.
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