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Freitag, 25. Mai 2012

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zum KJBG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 3 KJBG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht als Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 gelten.
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Entscheidungen zu § 3 KJBG
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
  •  Entscheidungen des VfGH (seit 01/1980)
  •  Entscheidungen des UVS (seit 01/1991)


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