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Freitag, 25. Mai 2012

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zum ZPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 395 ZPO Urtheil auf Grund von Anerkenntnis.
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Wenn der Beklagte den gegen ihn erhobenen Anspruch bei der mündlichen Streitverhandlung ganz oder zum Theile anerkennt, so ist auf Antrag des Klägers dem Anerkenntnis gemäß durch Urtheil zu entscheiden.


Anm. d. Red.:

Das Gesetz wird in der ursprünglichen Fassung des Kundmachungsdatums wiedergegeben. Es weist daher die damalige Schreibweise auf.
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