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Freitag, 25. Mai 2012

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zum ZPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 393a ZPO Zwischenurteil zur Verjährung
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Wenn in einem Rechtsstreit der Einwand der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs erhoben  wird,  kann  das  Gericht  von  Amts  wegen  oder  auf  Antrag  über  diesen  Einwand  gesondert  mit Urteil  entscheiden,  soweit  die  Klage  nicht  aus  diesem  Grund  abzuweisen  ist.  § 393  Abs. 3  erster  und zweiter Satz sind sinngemäß anzuwenden.


Anm. d. Red.:

Das Gesetz wird in der ursprünglichen Fassung des Kundmachungsdatums wiedergegeben. Es weist daher die damalige Schreibweise auf.
[Änderungen] [Hinweis] [Druckversion]


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