Logo JUSLINE GmbH

     jusline.at - Startseite   -  Aktuelle Position:     Erstanmeldung

Freitag, 25. Mai 2012

Bookmark and Share

zum ZPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
vorheriger Paragraf nächster Paragraf
§ 393 ZPO Zwischenurtheil.
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Wenn in einem Rechtsstreite ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und die Verhandlung zunächst bloß in Ansehung des Grundes zur Entscheidung reif ist, kann das Gericht vorab über den Grund des Anspruches durch Urtheil entscheiden (Zwischenurtheil), auch wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht.

(2) Ferner kann durch ein der Entscheidung der Hauptsache vorausgehendes Zwischenurtheil im Falle der §§. 236 und 259 über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes entschieden werden, sobald die Verhandlung über den Feststellungsantrag zur Entscheidung reif ist.

(3) Die im Sinne der beiden ersten Absätze erlassenen Urtheile sind in Betreff der Rechtsmittel als Endurtheile anzusehen. Durch die Erhebung der Berufung oder Revision gegen ein gemäß Absatz 1 erlassenes Zwischenurtheil wird die weitere Verhandlung über die Klage bis zum Eintritte der Rechtskraft des erlassenen Zwischenurtheiles gehemmt. In allen anderen Fällen nimmt ungeachtet der Berufung oder Revision gegen das Zwischenurtheil die Verhandlung der Hauptsache ihren Fortgang. Das Gericht kann jedoch, wenn ein für die Entscheidung der Hauptsache wesentliches Rechtsverhältnis oder Recht für nicht begründet erkannt wurde, anordnen, dass die weitere Verhandlung über die Klage bis zum Eintritte der Rechtskraft des erlassenen Zwischenurtheiles auszusetzen sei. Diese Anordnung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

(4) In Ansehung der Kosten hat die Vorschrift des § 52 Absatz 4 sinngemäße Anwendung zu finden.




Anm. d. Red.:

Das Gesetz wird in der ursprünglichen Fassung des Kundmachungsdatums wiedergegeben. Es weist daher die damalige Schreibweise auf.
[Änderungen] [Hinweis] [Druckversion]


 Kommentar zu § 393 ZPO

Sie können zu § 393 ZPO einen eigenen Kommentar verfassen.
Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an:



[Wie kommentiere ich?]  [Kommentieren testen]  [Kommentar hinzufügen]


 Entscheidungen zu § 393 ZPO
Entscheidungen zu § 393 ZPO
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
  •  Entscheidungen des VfGH (seit 01/1980)
Entscheidungen zu § 393 Abs. 1 ZPO
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
  •  Entscheidungen des UVS (seit 01/1991)
Entscheidungen zu § 393 Abs. 2 ZPO
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
Entscheidungen zu § 393 Abs. 3 ZPO
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
Entscheidungen zu § 393 Abs. 4 ZPO
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)


 Forum (Beiträge, Fragen) zu § 393 ZPO

Sie können zu § 393 ZPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an:

[Diskussion starten]



KontaktImpressumAGB