(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Justiz betraut. (2) Mit der Vollziehung sind betraut: 1. des § 17 Abs. 1 und des § 33 der Bundesminister für Justiz im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und mit dem Bundesminister für Finanzen, 2. des § 32 hinsichtlich der Auskunftserteilung durch die Träger der Sozialversicherung der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und 3. des § 34a Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. |