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Freitag, 25. Mai 2012

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zum WG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 35 WG Berechtigung zum Tragen der Uniform
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen Dienstgrad nach § 6 führen, sind berechtigt, die ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen bei

1. Veranstaltungen der Gebietskörperschaften,

2. sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und

3. besonderen familiären Feierlichkeiten.

(2) Über die Fälle des Abs. 1 hinaus dürfen Personen, die Wehrdienst geleistet haben, die Uniform mit Zustimmung des Militärkommandos in allen Fällen tragen, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist.

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