§ 35 WG 2001 Berechtigung zum Tragen der Uniform

Wehrgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen Dienstgrad nach § 6 führen, sind berechtigt, die ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen bei

1.

Veranstaltungen der Gebietskörperschaften,

2.

sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und

3.

besonderen familiären Feierlichkeiten.

(2) Über die Fälle des Abs. 1 hinaus dürfen Personen, die Wehrdienst geleistet haben, die Uniform mit Zustimmung des Militärkommandos in allen Fällen tragen, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist. Alle anderen Personen sind, sofern sie keine Soldaten sind, nicht berechtigt, die Uniform zu tragen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.12.2002 bis 30.11.2019

(1) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen Dienstgrad nach § 6 führen, sind berechtigt, die ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen bei

1.

Veranstaltungen der Gebietskörperschaften,

2.

sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und

3.

besonderen familiären Feierlichkeiten.

(2) Über die Fälle des Abs. 1 hinaus dürfen Personen, die Wehrdienst geleistet haben, die Uniform mit Zustimmung des Militärkommandos in allen Fällen tragen, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist. Alle anderen Personen sind, sofern sie keine Soldaten sind, nicht berechtigt, die Uniform zu tragen.

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