§ 33 EStG 1988 Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

EStG 1988 - Einkommensteuergesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Einkommensteuer beträgt jährlich

für die ersten 12 816 Euro (Anm 1)Anmerkung 1)

0%

für Einkommensteile über 12 816 Euro (Anm 1)Anmerkung 1) bis 20 818 Euro (Anm 2)Anmerkung 2)

20%

für Einkommensteile über 20 818 Euro (Anm 2)Anmerkung 2) bis 34 513 Euro (Anm 3)Anmerkung 3)

30%

für Einkommensteile über 34 513 Euro (Anm 3)Anmerkung 3) bis 66 612 Euro (Anm 4)Anmerkung 4)

40%

für Einkommensteile über 66 612 Euro (Anm 4)Anmerkung 4) bis 99 266 Euro (Anm 5)Anmerkung 5)

48%

für Einkommensteile über 99 266 Euro(Anm 5)Anmerkung 5)

50%

Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2025 55%.
  1. (1a)Absatz eins aDie für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis eine Million Euro festgesetzten Grenzbeträge sowie die für die Anwendung des Abs. 4, des Abs. 5 Z 1 bis 3, des Abs. 6 und des Abs. 8 festgesetzten Beträge unterliegen einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des § 33a. Gleiches gilt für die in § 1 Abs. 4, § 34 Abs. 4 zweiter Teilstrich, § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich, § 42 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 99 Abs. 2 Z 2 und § 102 Abs. 3 festgesetzten Beträge sowie die Einkunftsgrenzen des § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b.Die für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis eine Million Euro festgesetzten Grenzbeträge sowie die für die Anwendung des Absatz 4,, des Absatz 5, Ziffer eins bis 3, des Absatz 6 und des Absatz 8, festgesetzten Beträge unterliegen einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des Paragraph 33 a, Gleiches gilt für die in Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Teilstrich, Paragraph 35, Absatz eins, dritter Teilstrich, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 102, Absatz 3, festgesetzten Beträge sowie die Einkunftsgrenzen des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8, Litera b,
  2. (2)Absatz 2Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:Von dem sich nach Absatz eins, ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsDer Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.Der Familienbonus Plus gemäß Absatz 3 a, ;, der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Absatz eins, zu versteuernde Einkommen entfällt.
    2. 2.Ziffer 2Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6.Die Absetzbeträge nach Absatz 4 bis 6.
  3. (3)Absatz 3
    1. 1.Ziffer einsSteuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro (Anm. 6) Anmerkung 6) für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist Paragraph 26, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
    2. 2.Ziffer 2Der Kinderabsetzbetrag ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der im vorangegangenen Kalenderjahr geltende Betrag zugrunde zu legen. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden. Der Bundesminister für Finanzen hat den für das folgende Kalenderjahr geltenden Betrag bis spätestens 15. November jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.Der Kinderabsetzbetrag ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der im vorangegangenen Kalenderjahr geltende Betrag zugrunde zu legen. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden. Der Bundesminister für Finanzen hat den für das folgende Kalenderjahr geltenden Betrag bis spätestens 15. November jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.
  4. (3a)Absatz 3 aFür ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
    1. 1.Ziffer einsDer Familienbonus Plus beträgt
      1. a)Litera abis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,
      2. b)Litera bnach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 54,18 Euro.
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 135/2022)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022,)
    1. 3.Ziffer 3Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
      1. a)Litera aFür ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Absatz 4, Ziffer 3, zusteht:
        • StrichaufzählungBeim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oderBeim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehende Betrag oder
        • Strichaufzählungbeim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehenden Betrages.
      2. b)Litera bFür ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Absatz 4, Ziffer 3, zusteht:
        • StrichaufzählungBeim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oderBeim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehende Betrag oder
        • Strichaufzählungbeim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehenden Betrages.
        Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
      3. c)Litera cDie Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß Litera a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
      4. d)Litera dDer Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß Litera a, oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß Litera a, oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehenden Betrag beantragen.
    2. 4.Ziffer 4(Ehe-) Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.(Ehe-) Partner im Sinne der Ziffer 3, ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 135/2022)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022,)
    1. 6.Ziffer 6In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, anzugeben.In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (Paragraph 31, ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (Paragraph 31 a, ASVG) jedes Kindes, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, anzugeben.
    2. 7.Ziffer 7Der Bundesminister für Finanzen hat die technischen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung zu stellen.
  5. (4)Absatz 4Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:
    1. 1.Ziffer einsAlleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
      • Strichaufzählungbei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 572 Euro bei einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) 572 Euro (Anm 7)Anmerkung 7),
      • Strichaufzählungbei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 774 Euro bei zwei Kindern (Paragraph 106, Absatz eins,) 774 Euro (Anm 8)Anmerkung 8).
      Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 255 Euro Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) um jeweils 255 Euro (Anm 9)Anmerkung 9) jährlich.Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (EheAlleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 937 Euro )Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) Einkünfte von höchstens 6 937 Euro (Anm 10)Anmerkung 10) jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe jährlich erzielt. Die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, weiters nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10,, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Ziffer eins, erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Ziffer eins,, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.
    2. 2.Ziffer 2Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
      • Strichaufzählungbei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 572 Euro bei einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) 572 Euro (Anm 7)Anmerkung 7),
      • Strichaufzählungbei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 774 Euro bei zwei Kindern (Paragraph 106, Absatz eins,) 774 Euro (Anm 8)Anmerkung 8).
      Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 255 Euro Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) um jeweils 255 Euro (Anm 9)Anmerkung 9) jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben. jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
    3. 3.Ziffer 3Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 35 Euro (Anm 11)Anmerkung 11) monatlich zu. Dabei gilt:
      1. a)Litera aDer Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird.Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (Paragraph 2, Absatz 5, Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird.
      2. b)Litera bLeistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 52 Euro (Anm 12)Anmerkung 12) und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 69 Euro (Anm 13)Anmerkung 13) monatlich zu.
      3. c)Litera cErfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
      4. d)Litera dWird die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde, wobei vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung getilgt wird.
      5. e)Litera eNachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen sind ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen.
    (Anm.: Z 4 und 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 5, BGBl. I Nr. 135/2022)Anmerkung, Ziffer 4 und 5 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022,)
  6. (5)Absatz 5Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
    1. 1.Ziffer einsEin Verkehrsabsetzbetrag von 463 Euro (Anm 14)Anmerkung 14) jährlich.
    2. 2.Ziffer 2Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 798 Euro Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 798 Euro (Anm 15)Anmerkung 15), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 14 106 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 14 106 Euro (Anm 16)Anmerkung 16) und 15 030 Euro (Anm 17)Anmerkung 17) gleichmäßig einschleifend auf 463 Euro (Anm 14)Anmerkung 14).
    3. 3.Ziffer 3Der Verkehrsabsetzbetrag gemäß Z 1 oder 2 erhöht sich um 752 Euro Der Verkehrsabsetzbetrag gemäß Ziffer eins, oder 2 erhöht sich um 752 Euro (Anm 18)Anmerkung 18) (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 18 499 Euro (Anm 19)Anmerkung 19) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 18 499 Euro (Anm 19)Anmerkung 19) und 28 326 Euro (Anm 20)Anmerkung 20) gleichmäßig einschleifend auf null.
    4. 4.Ziffer 4Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b und Litera e bis j entsprechend.
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)
  7. (6)Absatz 6Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Z 1 und Z 2 oder gemäß Z 3 zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Absatz 5, nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz eins, Ziffer 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, oder gemäß Ziffer 3, zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach Paragraph 16, Absatz 3, nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:
    1. 1.Ziffer einsEin erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn
      • Strichaufzählungder Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
      • Strichaufzählungder (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2 545 Euro der (Ehe-)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) Einkünfte im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins, von höchstens 2 545 Euro (Anm 21)Anmerkung 21) jährlich erzielt und
      • Strichaufzählungder Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.
    2. 2.Ziffer 2Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 1 405 Euro (Anm 22)Anmerkung 22), wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 23 043 Euro (Anm 23)Anmerkung 23) im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 23 043 Euro (Anm 23)Anmerkung 23) und 29 482 Euro (Anm 24)Anmerkung 24) auf null.
    3. 3.Ziffer 3Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 954 Euro Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Ziffer eins, nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 954 Euro (Anm 25)Anmerkung 25). Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 20 233 Euro (Anm 26)Anmerkung 26) und 29 482 Euro (Anm 24)Anmerkung 24) auf null.
  8. (7)Absatz 7Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die
    • Strichaufzählungzumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielen, oderzumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 erzielen, oder
    • Strichaufzählungim gesamten Kalenderjahr nur Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen haben,im gesamten Kalenderjahr nur Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen haben,
    nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 700 Euro Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:nach Absatz eins, eine Einkommensteuer unter 700 Euro Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (Paragraph 106, Absatz eins,) Folgendes:Die Differenz zwischen 700 Euro Euro und der Einkommensteuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wennDie Differenz zwischen 700 Euro Euro und der Einkommensteuer nach Absatz eins, ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn
    1. a)Litera ader Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder
    2. b)Litera bsich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 700 Euro Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.sich auch beim (Ehe)Partner gemäß Paragraph 106, Absatz 3,, der Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Absatz eins, unter 700 Euro Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
    Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 700 Euro Euro.Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) um den Betrag von 700 Euro Euro.
    1. (8) 1.Absatz 8, Ziffer einsErgibt sich nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.Ergibt sich nach Absatz eins und 2 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.
    2. 2.Ziffer 2Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 55% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 463 Euro Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Absatz eins und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 55% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, höchstens aber 463 Euro (Anm 14)Anmerkung 14) jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 haben, sind höchstens 579 Euro  jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, haben, sind höchstens 579 Euro (Anm 27)Anmerkung 27) rückzuerstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag gemäß Abs. 5 Z 3 haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um 752 Euro  rückzuerstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag gemäß Absatz 5, Ziffer 3, haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um 752 Euro (Anm 18)Anmerkung 18) zu erhöhen (SV-Bonus).
    3. 3.Ziffer 3Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 80% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 637 Euro Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag haben, nach Absatz eins und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 80% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,, höchstens aber 637 Euro (Anm 28)Anmerkung 28) jährlich, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f. jährlich, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f,
    4. 4.Ziffer 4Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der Einkommensteuer gemäß Z 1 bis 3 wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 3 bleibt bei der Berechnung außer Ansatz.Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der Einkommensteuer gemäß Ziffer eins bis 3 wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Absatz 3, bleibt bei der Berechnung außer Ansatz.
    5. 5.Ziffer 5Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung gemäß § 41 und ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten Einkommensteuer unter null begrenzt.Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung gemäß Paragraph 41 und ist mit der nach Absatz eins und 2 berechneten Einkommensteuer unter null begrenzt.

    (Anm.: Abs. 9 und 9a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)Anmerkung, Absatz 9 und 9a aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)

  9. (10)Absatz 10Ein im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer anzuwendender Durchschnittssteuersatz ist vorbehaltlich des Abs. 11 nach Berücksichtigung der Abzüge gemäß Abs. 3a bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 3) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.Ein im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer anzuwendender Durchschnittssteuersatz ist vorbehaltlich des Absatz 11, nach Berücksichtigung der Abzüge gemäß Absatz 3 a bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Absatz 3,) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.
  10. (11)Absatz 11Ist bei der Berechnung der Steuer ein Progressionsvorbehalt aus der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens zu berücksichtigen, gilt für die Steuerberechung Folgendes: Der Durchschnittssteuersatz ist zunächst ohne Berücksichtigung der Abzüge gemäß Abs. 3a bis 6 zu ermitteln. Von der unter Anwendung dieses Durchschnittssteuersatzes ermittelten Steuer sind die Abzüge gemäß Abs. 3a bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 3) abzuziehen.Ist bei der Berechnung der Steuer ein Progressionsvorbehalt aus der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens zu berücksichtigen, gilt für die Steuerberechung Folgendes: Der Durchschnittssteuersatz ist zunächst ohne Berücksichtigung der Abzüge gemäß Absatz 3 a bis 6 zu ermitteln. Von der unter Anwendung dieses Durchschnittssteuersatzes ermittelten Steuer sind die Abzüge gemäß Absatz 3 a bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Absatz 3,) abzuziehen.(__________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 251/2023 für 2024: 12 465 €Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2023, für 2024: 12 465 €

Anm. 2: für 2024: 20 397 €Anmerkung 2: für 2024: 20 397 €

Anm. 3: für 2024: 34 192 €Anmerkung 3: für 2024: 34 192 €

Anm. 4: für 2024: 66 178 €Anmerkung 4: für 2024: 66 178 €

Anm. 5: für 2024: 99 266 €Anmerkung 5: für 2024: 99 266 €

Anm. 6: gemäß BGBl. II Nr. 413/2022 für 2023: 61,8 €Anmerkung 6: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2022, für 2023: 61,8 €

gemäß BGBl. II Nr. 328/2023 für 2024: 67,8 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2023, für 2024: 67,8 €
In Kraft seit 23.12.2023 bis 31.12.2023
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