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Freitag, 25. Mai 2012

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zum StPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 33. Oberlandesgericht
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Dem Oberlandesgericht obliegt die Entscheidung

  1. über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Landesgerichts als Einzelrichter (§ 31 Abs. 1 und 4),
  2. über Berufungen gegen Urteile des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht,
  3. (weggefallen),
  4. über den Einspruch gegen die Anklageschrift (§ 212),
  5. über Kompetenzkonflikte und Delegierungen (§§ 38 und 39) und
  6. in Fällen, in denen es auf Grund besonderer Vorschriften zuständig ist.

(2) Der Einzelrichter des Oberlandesgerichts entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen über  den  Pauschalkostenbeitrag  gemäß  § 196  Abs. 2,  über  die  Kosten  des  Strafverfahrens  nach  dem 18. Hauptstück und über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem GebAG. In den übrigen Fällen entscheidet das Oberlandesgericht durch einen Senat von drei Richtern.

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  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
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