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Freitag, 25. Mai 2012

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zum UrhG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 32 UrhG Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1)  Hat  der  Urheber  einem  anderen  das  ausschließliche  Recht  eingeräumt,  ein  Werk zu vervielfältigen  und zu verbreiten,  und  wird  über  das  Vermögen  des  Werknutzungsberechtigten ein Insolvenzverfahren  eröffnet, so wird die  Anwendung der Vorschriften der  Insolvenzordnung über noch nicht erfüllte zweiseitige    Verträge    dadurch    nicht    ausgeschlossen,    dass    der    Urheber    dem Werknutzungsberechtigten   das   zu   vervielfältigende   Werkstück   schon   vor   der   Eröffnung   des Insolvenzverfahrens übergeben hat.

(2)  Ist  zur  Zeit  der  Eröffnung  des  Insolvenzverfahrens  mit  der  Vervielfältigung  des  Werkes  noch nicht begonnen worden, so kann der Urheber vom Vertrag zurücktreten. Auf Antrag des Schuldners oder des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht eine Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf der Urheber den Rücktritt nicht mehr erklären kann.

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