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Donnerstag, 2. September 2010

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zum ASVG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 273. Begriff der Berufsunfähigkeit
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. August 2010)
(1) Als berufsunfähig gilt der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.
(2) § 255 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Aufgehoben.
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