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Samstag, 4. Februar 2012

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zum ASVG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 273. Begriff der Berufsunfähigkeit
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Februar 2012)

(1) Als berufsunfähig gilt die versicherte Person, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder  geistigen  Zustandes  auf  weniger  als die  Hälfte  derjenigen  einer  körperlich  und  geistig  gesunden versicherten  Person  von   ähnlicher   Ausbildung   und   gleichwertigen   Kenntnissen   und   Fähigkeiten herabgesunken  ist,  wenn  innerhalb  der  letzten  15 Jahre  vor  dem  Stichtag  (§ 223  Abs. 2)  in  zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r oder nach § 255 Abs. 1 ausgeübt wurde. § 255 Abs. 2 dritter und vierter Satz sowie Abs. 2a sind anzuwenden.

(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, so gilt die versicherte Person auch dann als berufsunfähig,  wenn  sie  infolge  ihres  körperlichen  oder  geistigen  Zustandes  nicht  mehr  imstande  ist, durch  eine  Tätigkeit,  die  auf  dem  Arbeitsmarkt  noch  bewertet  wird  und  die  ihr  unter  billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.

(3) § 255 Abs. 3a und 3b sowie Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
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  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
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  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
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  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
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  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)


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