Begründung: Rechtliche Beurteilung Der nach § 527 Abs 2 ZPO und § 45 Abs 3 ASGG zulässige Rekurs der Klägerin ist nicht berechtigt. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Da das Berufungsgericht überhaupt keine Feststellungen getroffen, sondern das Urteil des Erstgerichtes wegen Feststellungsmängeln aufgehoben hat, ist der Vorwurf, es sei ohne Beweiswiederholung von den erstgerichtlichen Feststellu... mehr lesen...