§ 23a ZDG

ZDG - Zivildienstgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Zivildienstleistende haben Anspruch auf Dienstfreistellung.

(2) Das Ausmaß der Freistellung beträgt zwei Wochen oder zwölf Arbeitstage, bei einer Fünftagewoche zehn Arbeitstage. Im Falle einer Dienstzeit von acht Monaten (§ 1 Abs. 5 Z 3) gebührt die Freistellung im halben Ausmaß.

(3) Über den Verbrauch der Dienstfreistellung ist rechtzeitig eine Vereinbarung zwischen dem Zivildienstleistenden und dem Vorgesetzten zu treffen, wobei auf die dienstlichen Interessen der Einrichtung und die persönlichen Interessen des Zivildienstleistenden angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Zivildienstleistende hat Anspruch, die Hälfte der Freistellung ungeteilt zu verbrauchen.

(4) Kommt eine Vereinbarung gemäß Abs. 3 nicht zustande, so gebührt dem Zivildienstleistenden die Hälfte der Dienstfreistellung zu Beginn des siebenten Monats und der Rest am Ende des letzten Monats seiner Dienstleistung.

(4a) Aus beruflichen Gründen oder aus Gründen der Ausbildung ist dem Zivildienstleistenden unbeschadet des Anspruches nach Abs. 1 eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu zwei Tagen, die auch getrennt verbraucht werden kann, zu gewähren. Der Zivildienstleistende hat den Vorgesetzten zumindest eine Woche vor dem Termin darüber zu informieren und eine entsprechende Bestätigung vorzulegen.

(5) Erkrankt der Zivildienstleistende während der Dienstfreistellung, so sind die Tage der Erkrankung nicht auf den Gesamtanspruch anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Meldung und den Nachweis der Erkrankung entsprochen worden ist.

(Anm.: Abs. 6 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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