§ 22 GKV 2011 Meldung von Asbestarbeiten

GKV 2011 - Grenzwerteverordnung 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.02.2026

§ 22 (1) Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben vor Beginn von Arbeiten nach § 21 dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden:Paragraph 22, (1) Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben vor Beginn von Arbeiten nach Paragraph 21, dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden:

  1. 1.Ziffer einsName und Anschrift der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers,
  2. 2.Ziffer 2Lage der Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle und Angaben zum konkreten Arbeitsbereich, in denen die Arbeiten durchgeführt werden,
  3. 3.Ziffer 3Beginn und Dauer der Arbeiten,
  4. 4.Ziffer 4verwendete Asbestarten und Asbestmengen,
  5. 5.Ziffer 5Art der Arbeitsvorgänge unter Berücksichtigung der Schutz– und Dekontaminierungsmaßnahmen von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern, die Art der Abfallentsorgung und bei Arbeiten in geschlossenen Räumen der Luftaustausch,
  6. 6.Ziffer 6Zahl der beteiligten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern,
  7. 7.Ziffer 7eine Liste der voraussichtlich eingesetzten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern und die individuellen Unterweisungsnachweise gemäß § 25a Abs. 4,eine Liste der voraussichtlich eingesetzten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern und die individuellen Unterweisungsnachweise gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4,,
  8. 8.Ziffer 8das Datum der letzten Eignungs- oder Folgeuntersuchung, und
  9. 9.Ziffer 9die beabsichtigten Maßnahmen zur Minimierung der Exposition einschließlich einer Übersicht über die zu verwendende Ausrüstung.

Z 8 muss nicht gemeldet werden, wenn dem Arbeitsinspektorat das Datum der letzten Eignungs- oder Folgeuntersuchung im Rahmen der Gesundheitsüberwachung gemäß § 52 Z 5 ASchG bekannt ist. Sofern es sich um Bauarbeiten im Sinne der BauV handelt, ist auch der Name der vorgesehenen Aufsichtsperson zu melden.Ziffer 8, muss nicht gemeldet werden, wenn dem Arbeitsinspektorat das Datum der letzten Eignungs- oder Folgeuntersuchung im Rahmen der Gesundheitsüberwachung gemäß Paragraph 52, Ziffer 5, ASchG bekannt ist. Sofern es sich um Bauarbeiten im Sinne der BauV handelt, ist auch der Name der vorgesehenen Aufsichtsperson zu melden.

  1. (2)Absatz 2Bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen, durch die die Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien erheblich zunehmen kann, muss eine neue Meldung erfolgen.
  2. (3)Absatz 3Den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen ist Einsicht in die Meldung zu gewähren. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, ist den betroffenen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern Einsicht in die Meldung zu gewähren.
  3. (4)Absatz 4Sofern Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer nur gelegentlichen Expositionen geringer Höhe ausgesetzt sind und die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 4 und 41 ASchG ergeben hat, dass der TRK-Wert für Asbest nicht überschritten wird, ist eine Meldung gemäß Abs. 1 bei den folgenden Arbeitsvorgängen nicht erforderlich:Sofern Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer nur gelegentlichen Expositionen geringer Höhe ausgesetzt sind und die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraphen 4 und 41 ASchG ergeben hat, dass der TRK-Wert für Asbest nicht überschritten wird, ist eine Meldung gemäß Absatz eins, bei den folgenden Arbeitsvorgängen nicht erforderlich:
    1. 1.Ziffer einskurze, nicht aufeinander folgende Wartungsarbeiten, bei denen nur an nicht brüchigen Materialien gearbeitet wird,
    2. 2.Ziffer 2Entfernung von unbeschädigten Materialien, in denen die Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, wobei diese Materialien nicht beschädigt werden,
    3. 3.Ziffer 3Einkapselung und Einhüllung von asbesthaltigen Materialien in gutem Zustand oder
    4. 4.Ziffer 4Überwachung und Kontrolle der Luft und Probenahmen zur Feststellung des Vorhandenseins von Asbest in einem bestimmten Material.
In Kraft seit 31.12.2025 bis 31.12.9999
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