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Freitag, 25. Mai 2012

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zum ZPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 203 ZPO
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Die in diesem Titel dem Vorsitzenden des Senates und dem Senate beigelegten Befugnisse stehen auch dem Einzelrichter, vor welchem die mündliche Verhandlung stattfindet, und dem ersuchten oder beauftragten Richter bei den vor ihnen stattfindenden Verhandlungen und Beweisaufnahmen, sowie bei Vornahme von Amtshandlungen außerhalb einer mündlichen Verhandlung zu.


Anm. d. Red.:

Das Gesetz wird in der ursprünglichen Fassung des Kundmachungsdatums wiedergegeben. Es weist daher die damalige Schreibweise auf.
[Hinweis] [Druckversion]


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