§ 212 ZPO Außerhalb einer Verhandlung aufgenommene Protokolle

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

Die vorstehenden Bestimmungen dieses Titels gelten auch für Protokolle, die außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden.

In Kraft seit 01.05.2022 bis 31.12.9999
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