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Freitag, 25. Mai 2012

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zum UStG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 19 UStG Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
(1) Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Unternehmer, in den Fällen des § 11 Abs. 14 der Aussteller der Rechnung.

Bei  sonstigen  Leistungen  (ausgenommen  die  entgeltliche  Duldung  der  Benützung  von  Bundesstraßen und die in § 3a Abs. 11a genannten Leistungen) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn

- der   leistende   Unternehmer   im   Inland   weder   einen   Wohnsitz   (Sitz)   noch   seinen gewöhnlichen  Aufenthalt  oder  eine  an  der  Leistungserbringung  beteiligte  Betriebsstätte hat und

- der  Leistungsempfänger  Unternehmer  im  Sinne  des  § 3a  Abs. 5  Z 1  und  2  ist  oder  eine juristische  Person  des  öffentlichen  Rechts  ist,  die  Nichtunternehmer  im  Sinne  des  § 3a Abs. 5 Z 3 ist.

Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

(1a) Bei Bauleistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist. Der Leistungsempfänger hat auf den Umstand, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hinzuweisen. Erfolgt dies zu Unrecht, so schuldet auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer.

Werden Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, so wird die Steuer für diese Bauleistungen stets vom Leistungsempfänger geschuldet. Bauleistungen  sind  alle  Leistungen,  die  der  Herstellung,  Instandsetzung,  Instandhaltung,  Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen.

(1b) Bei der Lieferung 

a) sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer,

b) des Vorbehaltskäufers an den Vorbehaltseigentümer im Falle der vorangegangenen Übertragung des vorbehaltenen Eigentums

c) und bei Umsätzen von Grundstücken, Gebäuden auf fremdem Boden und Baurechten im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher

wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn dieser Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

(1c) Bei der Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze, wenn sich der Ort dieser Lieferung nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt und der liefernde Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine an der Lieferung beteiligte Betriebsstätte hat, wird die Steuer vom Empfänger der Lieferung geschuldet, wenn er im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist.Der liefernde Unternehmer haftet für diese Steuer.


(1d) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, dass bei Umsätzen, die in Art. 199 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1, angeführt sind, die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet wird, wenn dieser Unternehmer ist. Weiters kann in der Verordnung bestimmt werden, dass der leistende Unternehmer für diese Steuer haftet.

(1e) Die Steuer wird vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist, bei

a) der    Übertragung    von    Treibhausgasemissionszertifikaten    im    Sinne    des    Art. 3    der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in  der  Gemeinschaft  und  zur  Änderung  der  Richtlinie  96/61/EG  des  Rates,  ABl. Nr. L 275 vom  25.10.2003  S. 32,  und  bei  der  Übertragung  von  anderen  Einheiten,  die  genutzt  werden können, um den Auflagen dieser Richtlinie nachzukommen,

b) der   Lieferung   von   Mobilfunkgeräten   (Unterpositionen 8517 12 00   und   8517 18 00   der Kombinierten   Nomenklatur)   und   integrierten   Schaltkreisen   (Unterpositionen 8542 31 90, 8473 30 20,  8473 30 80  und  8471 50 00  der  Kombinierten  Nomenklatur),  wenn  das  in  der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens 5 000 Euro beträgt.

 


(2) Die Steuerschuld entsteht                               

1. für Lieferungen und sonstige Leistungen
a) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich – ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz – um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist.           
Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist; 
b) in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung). Wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet (Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d und Abs. 1e), entsteht abweichend davon die Steuerschuld für vereinbarte, im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht vereinnahmte Entgelte, mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich – ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz – um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist;   
c) (aufgehoben durch BGBl I Nr. 76/2011)


(3) In den Fällen des § 11 Abs. 12 und 14entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rechnung ausgefolgt worden ist.

(4) In den Fällen des § 16 Abs. 2 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Minderung des Entgeltes eingetreten ist.

(5) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 26 Abs. 1.

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BetreffAutorDatum
...Nachricht! § 19 - Reverse Charge in der Praxis (0 Antworten) Thomas Steger 26.08.2009 10:52:51



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