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Freitag, 25. Mai 2012

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zum URG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 18 URG Anfechtungsfristen
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Die für die Anfechtung nach der Konkursordnung vom Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu berechnenden Fristen werden um die Dauer des Reorganisationsverfahrens verlängert, wenn es während der Anfechtungsfrist eingestellt worden ist.
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