Logo JUSLINE GmbH

     jusline.at - Startseite   -  Aktuelle Position:     Erstanmeldung

Donnerstag, 24. Mai 2012

Bookmark and Share

zum StGB Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
vorheriger Paragraf nächster Paragraf
§ 182 StGB Andere Gefährdungen des Tier- oder Pflanzenbestandes
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist,

  1. die Gefahr der Verbreitung einer Seuche unter Tieren herbeizuführen oder
  2. die Gefahr der Verbreitung eines für den Tier- oder Pflanzenbestand gefährlichen Krankheitserregers oder Schädlings herbeizuführen,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag auf andere als die im § 180 bezeichnete Weise eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß herbeiführt.

[Hinweis] [Druckversion]


 Kommentar zu § 182 StGB

Sie können zu § 182 StGB einen eigenen Kommentar verfassen.
Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an:



[Wie kommentiere ich?]  [Kommentieren testen]  [Kommentar hinzufügen]


 Entscheidungen zu § 182 StGB
Entscheidungen zu § 182 StGB
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
Entscheidungen zu § 182 Abs. 1 StGB
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
Entscheidungen zu § 182 Abs. 2 StGB
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
  •  Entscheidungen des UVS (seit 01/1991)


 Forum (Beiträge, Fragen) zu § 182 StGB

Sie können zu § 182 StGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an:

[Diskussion starten]



KontaktImpressumAGB