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Donnerstag, 24. Mai 2012

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zum StGB Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 181i StGB Grob fahrlässige Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Wer grob fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag die im § 181h mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
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