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Donnerstag, 24. Mai 2012

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zum AktG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 180 AktG Anmeldung der Durchführung
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter haben die Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(2) Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals können mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung verbunden werden.

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