§ 183 AktG Auflösung von Rücklagen

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem der zehn vom Hundert des nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals übersteigende Teil der gebundenen Rücklagen (§ 229 UGB) und alle nicht gebundenen Kapitalrücklagen sowie alle satzungsmäßigen und andere Gewinnrücklagen vorweg aufgelöst sind.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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