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Donnerstag, 24. Mai 2012

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zum URG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 17 URG Anwendung der Konkursordnung und der Zivilprozeßordnung
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die allgemeinen Verfahrensbestimmungen der Konkursordnung, ausgenommen § 253 Abs. 3 Satz 5, sowie die Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
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