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Donnerstag, 24. Mai 2012

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zum StPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 153. Vernehmungen
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Vernehmungen dienen der Aufklärung einer Straftat und der Beweisaufnahme.

(2) Eine Person, die vernommen werden soll, ist in der Regel schriftlich vorzuladen. Die Ladung muss den Gegenstand des Verfahrens und der Vernehmung sowie den Ort, den Tag und die Stunde ihres Beginns enthalten. Der Beschuldigte und das Opfer sind darin über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren (§§ 50 und 70) zu informieren, soweit dies nicht bereits zuvor geschehen ist. Jedermann ist verpflichtet, eine solche Ladung zu befolgen und kann im Fall seines ungerechtfertigten Ausbleibens vorgeführt werden, wenn dies in der Ladung ausdrücklich angedroht wurde.

(3) Die Staatsanwaltschaft, in den Fällen der §§ 104, 105 und 107 das Gericht, kann die Vorführung des Beschuldigten zur sofortigen Vernehmung anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Beschuldigte sich andernfalls dem Verfahren entziehen oder Beweismittel beeinträchtigen werde. Wenn  eine  solche  Anordnung  wegen  Gefahr  im  Verzug  nicht  eingeholt  werden  kann  oder  wenn  der Beschuldigte auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt wird  oder  mit  Gegenständen  betreten  wird,  die  auf  seine  Beteiligung  an  der  Tat  hinweisen,  kann  die Kriminalpolizei ihn von sich aus vorführen.

(4) Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen oder Beschuldigten außerhalb des Sprengels der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Gerichts gelegen,  so ist die  unmittelbare Vernehmung am Sitz der  Staatsanwaltschaft  oder  des  Gerichts,  in  deren  oder  dessen  Sprengel  sich  der  Zeuge  oder  der
Beschuldigte  befindet,  unter  Verwendung  technischer  Einrichtungen  zur  Wort-  und  Bildübertragung durchzuführen, es sei denn, dass es unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder sonst  aus  besonderen  Gründen  erforderlich  ist,  den  Zeugen  oder  Beschuldigten  vor  die  zuständige Staatsanwaltschaft oder vor das zuständige Gericht zu laden.
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