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Donnerstag, 24. Mai 2012

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zum KJBG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 14 KJBG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Als Überstunde gilt jede Arbeitsleistung, die über die nach § 11 Abs. 1 und 3 festgelegte Wochenarbeitszeit hinausgeht.

(2) Für Überstunden gebührt den Jugendlichen ein Zuschlag. Er beträgt 50 vH des auf die Zeit der Überstundenleistung entfallenden Normallohnes (Lehrlingsentschädigung). (BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 6)

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  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
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  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)


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