Logo JUSLINE GmbH

     jusline.at - Startseite   -  Aktuelle Position:     Erstanmeldung

Donnerstag, 24. Mai 2012

Bookmark and Share

zum ZDG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
vorheriger Paragraf nächster Paragraf
§ 13a ZDG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes sind folgende, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörende Zivildienstpflichtige befreit:

1. ausgeweihte Priester,

2. Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,

3. Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und

4. Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.

(2) Die nach Abs. 1 befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.

[Hinweis] [Druckversion]


 Kommentar zu § 13a ZDG

Sie können zu § 13a ZDG einen eigenen Kommentar verfassen.
Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an:



[Wie kommentiere ich?]  [Kommentieren testen]  [Kommentar hinzufügen]


 Entscheidungen zu § 13a ZDG
Entscheidungen zu § 13a ZDG
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
Entscheidungen zu § 13a Abs. 1 ZDG
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)


 Forum (Beiträge, Fragen) zu § 13a ZDG

Sie können zu § 13a ZDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an:

[Diskussion starten]



KontaktImpressumAGB