§ 10 ZDG

ZDG - Zivildienstgesetz 1986

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000)

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige, die für eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Universitätsstudium, in Betracht kommen, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zum ordentlichen Zivildienst zuzuweisen.

(4) Im übrigen hat die Bundesregierung dafür zu sorgen, daß genügend Zivildienstplätze zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, daß jeder Zivildienstpflichtige den ordentlichen Zivildienst längstens innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung (§ 5 Abs. 4) antreten kann.

In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 ZDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 ZDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

16 Entscheidungen zu § 10 ZDG


Entscheidungen zu § 10 Abs. 1 ZDG


Entscheidungen zu § 10 Abs. 3 ZDG


Entscheidungen zu § 10 Abs. 4 ZDG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 ZDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 ZDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZDG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 ZDG
§ 11 ZDG