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Donnerstag, 24. Mai 2012

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zum StGB Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 125 StGB Sachbeschädigung
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
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  •  Entscheidungen des VfGH (seit 01/1980)


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BetreffAutorDatum
...Nachricht! Frage zu: § 125 StGB (0 Antworten) chilli 10.12.2008 23:08:27



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