§ 104 KFG 1967

KFG 1967 - Kraftfahrgesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsMit Kraftfahrzeugen außer Motorfahrrädern dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7, nur gezogen werdenMit Kraftfahrzeugen außer Motorfahrrädern dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 7,, nur gezogen werden
    1. a)Litera azum Verkehr zugelassene Anhänger,
    2. b)Litera bAnhänger, mit denen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden (§§ 45 und 46), undAnhänger, mit denen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden (Paragraphen 45 und 46), und
    3. c)Litera causländische Anhänger, die das Kennzeichen ihres inländischen Zugfahrzeuges führen (§ 83).ausländische Anhänger, die das Kennzeichen ihres inländischen Zugfahrzeuges führen (Paragraph 83,).
    Mit Sattelkraftfahrzeugen und Gelenkkraftfahrzeugen dürfen Anhänger nicht gezogen werden. Mit Lastkraftwagen und Zugmaschinen dürfen besetzte Omnibusanhänger nicht gezogen werden.
  2. (2)Absatz 2Anhänger dürfen mit Kraftwagen nur gezogen werden
    1. a)Litera awenn sie durch die im § 13 angeführten Vorrichtungen mit dem Zugfahrzeug sicher verbunden sind und die Radspur des Anhängers, außer bei unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkenden Anhängern, auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Spur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen kann; jedoch dürfen landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, wenn sie mit Zugmaschinen gezogen werden, auch nur durch die Anhängerdeichsel mit dem Zugfahrzeug verbunden sein. Bei Langgutfuhren darf ferner der Anhänger auch nur durch das Ladegut des Zugfahrzeuges gezogen werden, wenn er mit dessen Ladegut sicher verbunden ist;wenn sie durch die im Paragraph 13, angeführten Vorrichtungen mit dem Zugfahrzeug sicher verbunden sind und die Radspur des Anhängers, außer bei unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkenden Anhängern, auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Spur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen kann; jedoch dürfen landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, wenn sie mit Zugmaschinen gezogen werden, auch nur durch die Anhängerdeichsel mit dem Zugfahrzeug verbunden sein. Bei Langgutfuhren darf ferner der Anhänger auch nur durch das Ladegut des Zugfahrzeuges gezogen werden, wenn er mit dessen Ladegut sicher verbunden ist;
    2. b)Litera bwenn die Anhängerdeichsel, sofern sie sich ohne den Willen des Lenkers von der Anhängevorrichtung loslöst, nur geringfügig abfallen kann (§ 13 Abs. 2); dies gilt jedoch nicht für Anhänger, die selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, sowie für landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf;wenn die Anhängerdeichsel, sofern sie sich ohne den Willen des Lenkers von der Anhängevorrichtung loslöst, nur geringfügig abfallen kann (Paragraph 13, Absatz 2,); dies gilt jedoch nicht für Anhänger, die selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, sowie für landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf;
    3. c)Litera cbei leichten Anhängern ohne Bremsanlage, wenn das um 75 kg erhöhte Eigengewicht des Zugfahrzeuges das Doppelte des Gesamtgewichtes des Anhängers überschreitet;
    4. d)Litera dbei landwirtschaftlichen Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 1 500 kg, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf und die keine Bremsanlage haben, wenn das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht geringer ist als das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers;
    5. e)Litera ebei Anhängern, die breiter sind als das Zugfahrzeug, wenn der Anhänger vorne auf beiden Seiten mit je einer Begrenzungsleuchte ausgerüstet ist, die so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht ist, daß anderen Straßenbenützern dessen größte Breite erkennbar gemacht werden kann. Dies gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, wenn die äußersten Punkte des Anhängers nicht mehr als 40 cm über die äußersten Punkte der Leuchtflächen der Begrenzungsleuchten des Zugfahrzeuges hinausragen;
    6. f)Litera fwenn bei Bewilligungen gemäß Abs. 9 vierter Satz wenn bei Bewilligungen gemäß Absatz 9, vierter Satz (Anm.: richtig: zweiter Satz)Anmerkung, richtig: zweiter Satz) erteilte Auflagen erfüllt werden.
    7. g)Litera g(Anm. : aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2007)Anmerkung : aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2007,)
  3. (3)Absatz 3Kann der Lenker eines Kraftfahrzeuges die Bremsanlage eines mit diesem gezogenen Anhängers nicht oder nur unter Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit unmittelbar oder mittelbar betätigen, so hat der Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges dafür zu sorgen, daß auf dem Bremsersitz des Anhängers (§ 26 Abs. 7) ein geeigneter Bremser mitgeführt wird. Dieser muß bei unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkenden Anhängern mit dem Lenken und der Betätigung der in Betracht kommenden Einrichtungen (§§ 16 und 22 Abs. 1) vertraut sein. Der Bremser hat bei Bedarf die Bremsanlage des Anhängers zu betätigen.Kann der Lenker eines Kraftfahrzeuges die Bremsanlage eines mit diesem gezogenen Anhängers nicht oder nur unter Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit unmittelbar oder mittelbar betätigen, so hat der Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges dafür zu sorgen, daß auf dem Bremsersitz des Anhängers (Paragraph 26, Absatz 7,) ein geeigneter Bremser mitgeführt wird. Dieser muß bei unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkenden Anhängern mit dem Lenken und der Betätigung der in Betracht kommenden Einrichtungen (Paragraphen 16 und 22 Absatz eins,) vertraut sein. Der Bremser hat bei Bedarf die Bremsanlage des Anhängers zu betätigen.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung, einen Bremser mitzuführen, zu entheben, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse und die örtlichen Gegebenheiten rechtfertigen und die Verkehrssicherheit hiedurch nicht gefährdet wird.
  5. (5)Absatz 5Mit Krafträdern dürfen nur Einachsanhänger gezogen werden; hiebei gelten Abs. 2 lit. a erster Halbsatz, sowie lit. c sinngemäß. Mit Motorrädern und mehrspurigen Krafträdern dürfen nur Anhänger gezogen werden, die nicht breiter sind als das Zugfahrzeug. Mit Motorfahrrädern dürfen auch nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger gezogen werden. Anhänger dürfen jedoch mit Motorfahrrädern nur unter folgenden Voraussetzungen gezogen werden:Mit Krafträdern dürfen nur Einachsanhänger gezogen werden; hiebei gelten Absatz 2, Litera a, erster Halbsatz, sowie Litera c, sinngemäß. Mit Motorrädern und mehrspurigen Krafträdern dürfen nur Anhänger gezogen werden, die nicht breiter sind als das Zugfahrzeug. Mit Motorfahrrädern dürfen auch nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger gezogen werden. Anhänger dürfen jedoch mit Motorfahrrädern nur unter folgenden Voraussetzungen gezogen werden:
    1. a)Litera ader Anhänger muß mit dem Zugfahrzeug gelenkig und verkehrs- und betriebssicher verbunden sein;
    2. b)Litera bder Anhänger muß vorne mit zwei Rückstrahlern, mit denen im Licht eines Scheinwerfers weißes oder gelbes Licht rückgestrahlt werden kann, und hinten mit zwei Rückstrahlern, mit denen im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt werden kann, ausgerüstet sein, die so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sind, daß dadurch seine größte Breite anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden kann;
    3. c)Litera cwird durch den Anhänger oder dessen Ladung die Schlußleuchte des Zugfahrzeuges verdeckt, so muß am Anhänger eine entsprechende Schlußleuchte angebracht sein;
    4. d)Litera ddas Gesamtgewicht des Anhängers darf bei einspurigen Motorfahrrädern 50 kg, bei mehrspurigen 100 kg nicht überschreiten. Das Ziehen von Anhängern mit höherem Gesamtgewicht ist nur mit Bewilligung der Behörde zulässig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Anhänger gezogen werden sollen; die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Bedenken hinsichtlich der Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit bestehen, und darf, soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, nur unter entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit erteilt werden;
    5. e)Litera ebei einspurigen Motorfahrrädern darf der gezogene Anhänger nicht breiter sein als 80 cm; für das Ziehen von breiteren Anhängern gilt lit. d sinngemäß;bei einspurigen Motorfahrrädern darf der gezogene Anhänger nicht breiter sein als 80 cm; für das Ziehen von breiteren Anhängern gilt Litera d, sinngemäß;
    6. f)Litera fbei einspurigen Motorfahrrädern muß der Anhänger eine feststellbare Bremsanlage aufweisen.
  6. (6)Absatz 6Anhängeschlitten dürfen mit Kraftfahrzeugen nur gezogen werden, wenn die Straße mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschichte bedeckt ist.
  7. (7)Absatz 7Nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, wie insbesondere Fuhrwerke und Geräte, dürfen mit Kraftfahrzeugen außer Motorfahrrädern nur gezogen werden, wenn die durch Verordnung (Abs. 8 lit. b) hiefür festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so dürfen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes gezogen werden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sie gezogen werden sollen. Die Bewilligung darf nur unter Vorschreibung einer höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeit und, soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit erteilt werden.Nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, wie insbesondere Fuhrwerke und Geräte, dürfen mit Kraftfahrzeugen außer Motorfahrrädern nur gezogen werden, wenn die durch Verordnung (Absatz 8, Litera b,) hiefür festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so dürfen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes gezogen werden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sie gezogen werden sollen. Die Bewilligung darf nur unter Vorschreibung einer höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeit und, soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit erteilt werden.
  8. (8)Absatz 8Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, festzusetzen:
    1. a)Litera adie näheren Bestimmungen für Kraftfahrzeuge mit Anhängern über die Art ihrer Bremsung, das Verhältnis der Breite und des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Zugfahrzeuges zu den entsprechenden Abmessungen und höchsten zulässigen Gesamtgewichten der Anhänger, das Verhältnis der Motorleistung zur Summe ihrer höchsten zulässigen Gesamtgewichte, die Voraussetzungen, unter denen Anhänger gezogen werden dürfen, sowie die Voraussetzungen, unter denen der Landeshauptmann Ausnahmen hievon bewilligen darf;
    2. b)Litera bunter welchen Voraussetzungen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger (Abs. 7) mit Kraftfahrzeugen gezogen werden dürfen, insbesondere hinsichtlich ihrer höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeit, ihrer Bremsanlagen und ihrer Erkennbarkeit für andere Straßenbenützer.unter welchen Voraussetzungen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger (Absatz 7,) mit Kraftfahrzeugen gezogen werden dürfen, insbesondere hinsichtlich ihrer höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeit, ihrer Bremsanlagen und ihrer Erkennbarkeit für andere Straßenbenützer.
  9. (9)Absatz 9Das Ziehen von Anhängern oder das Verwenden von Sattelkraftfahrzeugen ist, wenn die für die Summe der Gesamtgewichte oder die für die größte Länge oder die für die Summe der Gesamtgewichte und für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Anhänger gezogen oder die Sattelkraftfahrzeuge verwendet werden sollen. Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur zum Zwecke der Erprobung oder nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:
    1. 1.Ziffer einsBeförderung unteilbarer Güter oder andere besondere Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und
    2. 2.Ziffer 2wenn die Beförderung – ausgenommen Beförderungen, bei denen die Be- und Entladestelle nicht mehr als 65 km Luftlinie voneinander entfernt sind – wenigstens zum größten Teil der Strecke mit einem anderen, umweltverträglicheren Verkehrsträger (insbesondere Bahn, Schiff) nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand durchgeführt werden kann.
    In allen Fällen ist in der Bewilligung die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes nötig ist, oder wenn dadurch eine wesentliche Reduktion von Treibhausgasemissionen zu erwarten ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. § 36 lit. c, § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Behörden sind verpflichtet, über solche Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.In allen Fällen ist in der Bewilligung die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes nötig ist, oder wenn dadurch eine wesentliche Reduktion von Treibhausgasemissionen zu erwarten ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Paragraph 36, Litera c,, Paragraph 39, Absatz 3 und Paragraph 40, Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden. Die Behörden sind verpflichtet, über solche Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.
In Kraft seit 21.04.2023 bis 31.12.9999
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