§ 371a GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen BescheideErkenntnisse des unabhängigen VerwaltungssenatesVerwaltungsgerichtes des Landes in Verfahren nach diesem Bundesgesetz Beschwerde, in denen nicht der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.12.2004 bis 31.12.2013

Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen BescheideErkenntnisse des unabhängigen VerwaltungssenatesVerwaltungsgerichtes des Landes in Verfahren nach diesem Bundesgesetz Beschwerde, in denen nicht der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

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